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Werke Tertullian (160-220) De pudicitia

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De Pudicitia

III.

[1] Sed prius decidam intercedentem ex diuerso responsionem ad eam paenitentiae speciem, quam cum maxime definimus uenia carere. « Si enim, inquiunt, aliqua paenitentia caret uenia, iam nec in totum agenda tibi est. Nihil enim agendum est frustra. [2] Porro frustra agetur paenitentia, si caret uenia. Omnis autem paenitentia agenda est. Ergo omnis ueniam consequatur, ne frustra agatur, quia non ent agenda, si frustra agatur. Porro frustra agitur, si uenia carebit. » [3] Merito itaque opponunt, quod huius quoque paenitentiae fructum, id est ueniam, in sua potestate usurpauerunt. Quantum enim ad illos, a quibus pacem humanam consequitur, . Quantum autem ad nos, qui solum Dominum meminimus delicta concedere, et utique mortalia, non frustra agetur. [4] Ad Dominum enim remissa et illi exinde prostrata, hoc ipso magis operabitur ueniam, quod eam a solo Deo exorat, quod delicto suo humanam pacem sufficere non credit, quod ecclesiae mauult erubescere quam communicare. [5] Adsistit enim pro foribus eius et de notae exemplo ceteros admonet et lacrimas fratrum sibi quoque aduocat et redit plus utique negotiata, compassionem scilicet quam communicationem. Et si pacem hic non metit, apud Dominum seminat. [6] Nec amittit, sed praeparat fructum. Non uacabit ab emolumento, si non uacauerit ab officio. Ita nec paenitentia huiusmodi uana nec disciplina eiusmodi dura est. Deum ambae honorant. Illa nihil sibi blandiendo facilius impetrabit, ista nihil sibi adsumendo plenius adiuuabit.

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Über die Ehrbarkeit (BKV)

3. Kap. Erwiderung auf den Einwand, warum man sich überhaupt noch der Buße unterziehen solle, wenn sie ihren Zweck, die Nachlassung der Sünden, nicht erreicht. Sie bereite, sagt Tertullian, die Nachlassung im Forum Gottes vor und sei also doch nicht umsonst.

Vorerst will ich jedoch eine Entgegnung erledigen, die von der Gegenpartei erhoben wird in Bezug auf diejenige Art von Buße1, von der wir aufs S. 386 bestimmteste erklären, daß sie ohne Verzeihung bleibe. Man wendet uns nämlich ein: Wenn irgendeine Buße2 ohne Vergebung bleibt, so braucht man sie überhaupt nicht zu üben. Denn man soll nichts Vergebliches tun. Vergeblich würde man nun sich der Buße unterziehen, wenn sie ohne Vergebung bliebe. Man solle aber jede Art Buße üben; folglich wird auch jede Buße Nachlassung bewirken, damit sie nicht vergeblich geübt werde; denn man würde keine Verpflichtung haben sie zu üben, wenn sie vergeblich geübt würde. [Sie wird aber vergeblich geübt, wenn sie ohne Nachlaß bleibt.]

Mit Recht erheben sie diesen Einwand, da sie auch die Frucht dieser Buße3, d, h, die Verzeihung, als zu ihrer Machtvollkommenheit gehörend in Anspruch genommen haben4. Was jene angeht, von welchen man die bloß menschliche Versöhnung erlangt5, so wird sie allerdings vergeblich verrichtet werden, bei uns aber, die wir nicht vergessen, daß Gott allein die Sünden, jedenfalls die Todsünden, nachläßt, wird sie nicht vergeblich geübt werden. Dem Herrn anheimgegeben und infolge dessen vor ihm hingeworfen, wird diese Buße um so eher Verzeihung erwirken gerade darum, weil sie dieselbe bloß von Gott erfleht, weil sie nicht glaubt, daß für ihr Vergehen die menschliche Versöhnung ausreiche, und es vorzieht, vor der Kirche Beschämung zu erdulden, als Gemeinschaft mit ihr zu besitzen. Denn sie steht draußen vor ihren Toren und gereicht durch das Beispiel ihrer Verdemütigung den übrigen Brüdern zur Warnung, ruft auch zu ihren Gunsten die Tränen S. 387 der Brüder hervor, und hat, wenn sie nach Hause geht, mehr erreicht, nämlich Mitleiden, wenn auch nicht die Gemeinschaft. Und wenn sie hienieden auch die Versöhnung nicht einerntet, so säet sie dieselbe doch aus vor dem Herrn; sie verliert deren Frucht nicht, sondern bereitet sie vor; der Gewinn wird ihr nicht fehlen, wenn sie in ihrer Pflichtleistung nicht müßig werden wird. Und so ist denn auch eine solche Buße keine törichte und eine derartige Disziplin keine harte. Beide gereichen Gott zur Ehre. Die eine wird um so eher etwas erreichen, als sie sich nicht mit etwas schmeichelt, und die andere um so vollständiger helfen, als sie sich nichts anmaßt.


  1. für die schweren, die sog. Kapitalsünden, vgl. Kap. 18 am Schluß. ↩

  2. aliqua paenitentia, irgendeine Art von Buße, also auch die für die schweren Kapitalsünden. ↩

  3. huius quoque paenitentiae der für die Kapitalsünden. ↩

  4. in sua potestate; potestas steht hier in dem bestimmten Sinn, der später (Kap. 21) dargelegt wird. Die kirchliche Gewalt hat nur die potestas, die geringeren Sünden zu vergeben. Die potestas, die schweren Sünden zu vergeben, hat nur der Hl. Geist, eventuell diejenigen, denen der Hl. Geist sie außerordentlicher Weise verleiht, nämlich die Geistbegabten. ↩

  5. pacem humanam, eine Vergebung und Aufnahme in die Kirche, die aber von Gott nicht ratifiziert wird, weil nur er allein die Gewalt hat, schwere Sünden zu vergeben. ↩

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