4. Kap. Schon aus diesen Verboten des Götzendienstes ergibt sich die Pflichtmäßigkeit des Martyriums in den Fällen, wo man sich dem Götzendienste anders nicht entziehen kann, als indem man den Tod leidet.
Wenn es also auf Grund so vieler und wichtiger Verbote feststeht, daß die Abgötterei von Anfang an verboten war, und auf Grund so vieler schwerwiegender geschichtlicher Zeugnisse feststeht, daß sie niemals ungestraft begangen wurde, und daß bei Gott kein Verbrechen als frecher angerechnet wird, wie eine derartige Übertretung, dann müssen wir wohl von selber einsehen, daß die Absicht der Drohungen und Strafen Gottes bereits damals darauf gerichtet war, das Martyrium so in Schutz zu nehmen, daß man es nicht bloß nicht in Zweifel ziehen darf, sondern es sogar erdulden muß, da er ihm ja durch das Verbot der Idololatrie Raum geschaffen hatte. Sonst hätten sich ja keine Martyrien ereignen können. Offensichtlich hatte er für dieselben seine Autorität eingesetzt, da er wollte, daß das auch eintreten solle, wozu er Gelegenheit gegeben hatte.
Gerade in der gegenwärtigen Zeit nämlich setzt man uns in Betreff des Willens Gottes mit Stichen zu, und der Skorpion versetzt uns einen doppelten Stich, indem er diesen Willen leugnet, und indem er ihn anklagt. Damit will er entweder einem andern Gott, der einen solchen Willen nicht habe, Eingang verschaffen, oder doch unsern Gott stürzen, weil er einen solchen Willen habe, oder endlich, wenn er Gott nicht leugnen kann, jedenfalls diesen seinen Willen leugnen. Wir aber erledigen den Streit in Betreff Gottes und die übrige Summe der häretischen Lehre an einem andern Ort1 und stecken hier nur für diese eine Kampfgattung den Platz ab, indem wir behaupten, daß der Wille, welcher durch beständiges Verbieten, sowie richterliches Bestrafen S. 195des Götzendienstes zum Martyrium Veranlassung gibt, keinem andern Gott als dem Gott Israels angehöre. Denn wenn die Beobachtung des Gesetzes dazu führt, daß man Gewalttaten erdulden muß, so ist es gewissermaßen ein Gebot des zu beobachtenden Gebotes, das zu ertragen, durch dessen Ertragung ich das Gesetz zu befolgen imstande sein werde, also in unserem Falle alle Gewalttaten, womit ich bedroht werde, wenn ich den Götzendienst fliehe. Fürwahr, wer ein Gesetz auferlegt, der heischt auch Gehorsam. Es ist also unmöglich, daß er das Eintreffen dessen, worin sich der Gehorsam dokumentiert, nicht hätte wollen sollen. Also, es wird mir befohlen, niemand anders Gott zu nennen, nicht einmal mit dem Munde, ebensowenig mit der Zunge als mit der Hand mir einen andern Gott zu machen und ihn anzubeten oder auf irgendeine Weise zu verehren, neben jenem einzigen, der mir solche Befehle gibt, den ich fürchten muß, um nicht von ihm verlassen zu werden, und den ich aus allen Kräften so lieben soll, daß ich für ihn zu sterben bereit bin. Ich nehme auf diesen Fahneneid hin Kriegsdienste und werde von den Feinden herausgefordert. Ich bin ihnen ein Genosse, wenn ich nicht mit ihnen handgemein werde2. Ihn hochhaltend3 kämpfe ich in der Schlachtreihe, werde verwundet, niedergestreckt und getötet. Wer hat seinem Soldaten dieses Ende bestimmt? Doch wohl nur derjenige, der ihn auf einen solchen Fahneneid in Pflicht genommen hat.
