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Œuvres Tertullien (160-220) De baptismo Einleitung: Kathechteische Schriften (Über die Schauspiele, Über die Idolatrie, über den weiblichen Putz, An die Märtyrer, Zeugnis der Seele, über die Busse, über das Gebet, über die Taufe, gegen die Juden, Aufforderung zur Keuschheit)

Über die Idololatrie.

S. 89 Die Abhandlung übet die Idololatrie ist die erste eigentlich kasuistische Schrift, welche die christ­liche Theologie aufzuweisen hat, und deshalb besonders beachtenswert. Der Christ, inmitten der heidnischen Überzahl wohnend, deren öffentliches und Privatleben von heidnischen Religionsübungen ganz durchflochten war, kam häufig in die Lage, entweder daran Anteil zu nehmen, was seine Religion ihm verbot, oder die Teil­nahme zu verweigern, was ihm Unannehmlichkeiten, Verfolgungen, ja den Tod zuziehen konnte. Von der Unerlaubtheit jeder wirklich idololatrischen Handlung waren natürlich alle überzeugt, aber da diese mit andern an sich erlaubten Handlungen, ja oft mit unausweich­lichen Vorkommnissen des Lebens wie Familienereignissen untrennbar verbunden waren, so gestatteten sich die lauen Christen leicht Konnivenzen, welche von den strenger Gesinnten als Idololatrie verurteilt wurden. Tertullian gehört natürlich zu den letzteren und indem er in der Duldung solcher Konnivenzen eine große Ge­fahr für das Christentum überhaupt erkennt, will er die feineren Verzweigungen, die oft kaum merklichen Arten der Idololatrie im praktischen Leben aufsuchen und bekämpfen. Er geht zu diesem Zwecke die Stände und Berufsarten einzeln durch, welche nach seiner Mei­nung notwendig mit der Idololatrie in Beziehung brin­gen oder zufällig dazu führen könnten, sodann zeigt er, wie man sich bei öffentlichen Anlässen und Vorkomm­nissen des Privatlebens, wobei erfahrungsgemäß götzen­dienerische Handlungen üblich waren, zu verhalten habe.

Die Einleitung geht aus von der weiten Verzwei­gung der Idololatrie, indem eigentlich jede Sünde einen Akt der Idololatrie involviere und letztere viele andere Sünden einschließe, ja der Gipfel aller Sündhaftigkeit selber sei (c.l und 2). Vorausschickend, daß es auf Ge­stalt und Materie der Idole nicht ankomme c. 3, zeigt der Autor sodann (c. 4-8), daß nicht nur jede Verfer­tigung derselben, sondern auch jede untergeordnete Mitwirkung zu letzterer unerlaubt sei. Dann geht er zu S. 90 den einzelnen Berufsarten über, welche mit der Idolola­trie in Beziehung bringen konnten, und erklärt aus die­sem Grunde die Astrologie, das Lehramt und den Spezereihandel als unstatthaft für den Christen. Auch eine etwa eintretende Einbuße, ja der Verlust des ganzen Lebensunterhaltes könne nicht als Entschuldigung die­nen c. 9-12. Dann geht er auf die Teilnahme an Fest­lichkeiten, öffentlichen und privaten, über und zeigt, wie die Sklaven, Klienten und Beamten sich bei derartigen Gelegenheiten vor Befleckung mit der Idololatrie zu sichern haben. Den Beamten- und Soldatenstand möchte er den Christen ganz untersagen wegen der dabei üb­lichen Amtstrachten, Abzeichen, Opfer und Eidschwüre c. 13-19. Eide, Flüche und Segenssprüche mit An­wendung der heidnischen Götternamen involvieren eben­falls Idololatrie, ja schon beim unvermeidlichen Aus­sprechen solcher Namen im gewöhnlichen Leben habe man Vorsicht zu gebrauchen c. 20-23, Schluß c. 24.

In den meisten der zur Sprache gebrachten Fällen entscheidet Tertullian ganz richtig; in einigen Fällen aber hätte er weiter distinguieren sollen, z. B. in betreff des Handels mit Spezereien, welche sowohl zu anderem Gebrauche als auch bei Götzenopfern dienen konnten. Es kommt hier zum ersten Male die Frage der Cooperatio zur Sprache und Tertullian dehnt deren Schuldbarkeit zu weit aus, indem er das Feilhalten solcher Gegen­stände, die beim Götzendienst gebraucht werden kön­nen, unbedingt verbietet c. 11. Auch das Illuminieren der Türen bei politischen Anlässen, bei Sieges- und Kaiserfesten, worin sich einige Christen damals eifriger er­wiesen als selbst die Heiden, erklärt er für unzulässig, aus dem gewiß nicht stichhaltigen Grunde, weil es heid­nische Gottheiten gebe, denen der Schutz der Türen an­vertraut sei, was viele Leute ja gar nicht einmal wuß­ten. Den Soldatenstand will er den Christen gänzlich verbieten, im Gegensatz zu der damaligen Praxis, wel­che viele christliche Soldaten aufzuweisen hatte. In der Schrift De corona c. 11 drückt er sich über diesen Punkt nicht so bestimmt aus.

An sonstigen Eigentümlichkeiten ist zu erwähnen S. 91 die dreimalige Zitation des Buches Henoch c. 4, 15 und 20 und die Anführung des Genius coloniae c. 22, was auf Abfassung der Schrift in Karthago schließen läßt. End­lich tadelt er im Vorbeigehen die Aufnahme von Perso­nen in den Klerus, die sich, wie er behauptet, einer in­direkten Mitwirkung zum Götzendienst schuldig ge­macht hatten c. 7.

Anspielungen auf eine gleichzeitig statthabende oder stattgehabte Verfolgung finden wir nicht, obwohl unter andern in c. 22 der Gedankengang dazu hätte hin­leiten können. Hingegen spricht er von einer Verfol­gung der Mathematiker c. 9, d. h. solcher Leute, die sich mit Horoskopstellen und Sterndeuterei abgaben. Sie wurden in der Kaiserzeit mehrmals geächtet, so unter Tiberius und später unter Domitian1 Daß Tertullian bei seiner obigen Bemerkung an so alte, vom Publikum gewiß längst vergessene Verfolgungen jener Leute ge­dacht habe, brauchen wir nicht anzunehmen, da Spar­tian aus der Regierungszeit des Severus Ähnliches be­richtet2. Diese Maßregel fällt in die Zeit, als Severus seinen zweiten Feldzug im Orient führte und die Über­reste der Pescennianischen Partei daselbst vernichtete, etwa 199 n. Chr. Eine andere Hindeutung auf gleichzei­tige Begebenheiten finden wir in dem Abschnitt, der über das Illuminieren der Türpfosten handelt, Tertullian tadelt den Eifer der Christen hierin. „At nunc lucent tabernae et januae nostrae. Plures jam invenies ethnicorum fores sine lumine et laureis quam Christianorum"3. Wenn diese Ehre den Türgottheiten gelten sollte, so war sie ein götzendienerischer Akt. Allein auch die Illuminationen, die dem Kaiser gelten, mißbilligt Ter­tullian, weil man beides, meint er, nicht voneinander trennen könne. Die speziellen Anlässe, bei welchen diese Illuminationen damals vorgenommen wurden, gibt er in demselben Kapitel weiter unten näher an. Sie galten den S. 92 Kaisern (honores regum vel imperatorum). Letzterer Ausdruck erinnert an die Gewohnheit der Kaiser, nach jedem Siege jedesmal aufs neue den Imperatorentitel anzunehmen. Derlei Anlässe waren in jener Zeit mehr­fach und in unvermutet schneller Aufeinanderfolge vor­gekommen (subito adnuntiatis gaudiis).

Diese Anspielungen auf Zeitereignisse führen zu­sammen in die letzten Jahre des zweiten Jahrhunderts. Im Jahre 196 hatte Severus viermal Gelegenheit, sich den Imperatorentitel beizulegen, im folgenden Jahre noch zweimal. Früher als 198 wird aber die oben er­wähnte Verfolgung der Pescennianer und Chaldäer keinenfalls zu setzen sein, weil Spartian sie erst bei Er­zählung der zweiten Expedition in den Orient erwähnt. Daher erscheint uns die Abfassung der Schrift De idololatria im Jahre 198 oder 199 gesichert.


  1. Valerius Max. I,3,2. Sueton. Tib. c. 36. Vitell. c. 14. Tacitus Ann. II 31. Hist. II 62. Di о 65, 1. ↩

  2. Spartian. Vita Sev. c. 15. ↩

  3. De idolol. c. 15. ↩

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